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BAf?G

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I. Philologisch-Historische Fakult?t: BAf?G-Richtlinien für das Formblatt 5 / vereinfachte Verfahrensweise (gültig ab August 2015)

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Auszug aus dem Bundesausbildungsf?rderungsgesetz (BAf?G) § 48

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Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsf?rderung für den Besuch einer H?heren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt ab geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat:

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  1. [bezieht sich auf nichtmodularisierte Studieng?nge]: s. Informationen weiter unten auf dieser Seite
  2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsst?tte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat
  3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europ?ischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.

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Im vereinfachten Verfahren nach § 48 Abs. 3 müssen im vierten Fachsemester bis zum 31. Juli (Sommersemester) bzw. 31. Januar (Wintersemester) 75 Leistungspunkte nachgewiesen werden.

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Es wird folgendes Vorgehen empfohlen:

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  • Generieren Sie bei STUDIS die Aufstellung Ihrer Studienleistungen mit Echtheitszertifikat (= Modul- und Lehrveranstaltungsbest?tigung) und drucken Sie sie aus.
  • Nicht bei STUDIS dokumentierte Leistungspunkte (freier Wahlbereich, Praktika, Leistungen in den F?chern Sport und Musik etc.) sind durch Seminarscheine oder Leistungskarten nachzuweisen.
  • Legen Sie Ihre Leistungsbescheinigungen beim Baf?G-Amt vor.
  • Ist die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, legen Sie Ihre Nachweise mit einer Stellungnahme des Studienberaters Ihres Fachs im Sekretariat von Frau Prof. Schwarze (Geb. D, Raum 4029) vor.?

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